§ 86 BerlHGBibliothekswesen

Bibliographie

Titel
[keine Angabe]
Redaktionelle Abkürzung
BerlHG,BE
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
221-11

(1) Das Bibliothekssystem der Hochschule gliedert sich in die zentrale Bibliothek und gegebenenfalls in Fachbibliotheken. Die Bibliotheken haben die Aufgabe, die für Forschung, Lehre und Information erforderliche Literatur und andere Informationsträger zu sammeln, zu erschließen und zur Nutzung bereitzustellen. Die Bibliotheken der Hochschule sind zur Zusammenarbeit verpflichtet.

(2) Die zentrale Bibliothek arbeitet mit anderen Bibliotheken und bibliothekarischen Einrichtungen außerhalb der Hochschule zusammen und nimmt gegebenenfalls regionale Aufgaben wahr. Die Fachbibliotheken können mit bibliothekarischen Einrichtungen außerhalb der Hochschule zusammenarbeiten. Die zentrale Bibliothek koordiniert die Arbeit und die Anschaffung der Literatur im Bibliothekssystem. Sie übt die bibliothekarische Fachaufsicht aus.

(3) Die Auswahl der für die Fachbibliotheken zu beschaffenden Informationsträger liegt bei den wissenschaftlichen Einrichtungen. Wo keine wissenschaftlichen Einrichtungen bestehen, übernehmen diese Aufgabe die Fachbereiche.

(4) Berät ein Gremium der Hochschule über grundsätzliche Bibliotheksangelegenheiten, ist der Leiter oder die Leiterin der zentralen Bibliothek mit beratender Stimme hinzuzuziehen. Er oder sie kann sich dabei vertreten lassen.

(5) Der Akademische Senat erlässt eine Bibliotheksordnung, die einheitliche Grundsätze für die Verwaltung der Bibliotheken der Hochschule bestimmt und Regelungen über die Bildung eines Selbstverwaltungsgremiums für die zentrale Bibliothek trifft.