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  • ab 14.10.2011 (aktuelle Fassung)

§ 30 SLVO - Voraussetzungen für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten im Saarland (Saarländische Laufbahnverordnung - SLVO)
Amtliche Abkürzung
SLVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
2030-5

In den Vorbereitungsdienst einer Laufbahn des höheren Dienstes kann eingestellt werden, wer eine Prüfung oder einen Abschluss nach § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Saarländischen Beamtengesetzes nachweist.