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  • ab 22.06.2023 (aktuelle Fassung)

§ 101 SächsHSG - Forschungszentren an Hochschulen für angewandte Wissenschaften

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulgesetz - SächsHSG)
Amtliche Abkürzung
SächsHSG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
711-8/4

Die Hochschulen für angewandte Wissenschaften können zur Wahrnehmung von Aufgaben in den angewandten Wissenschaften und für den Wissens- und Technologietransfer nach § 5 Absatz 2 Nummer 10 Forschungszentren als rechtlich selbständige Einrichtungen errichten. Diese sollen überwiegend aus Drittmitteln finanziert werden. In den Leitungsgremien müssen die Vertreterinnen und Vertreter der Hochschule mindestens eine Stimme mehr als die weiteren Mitglieder haben.