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§ 108 NPersVG - Entsprechende Anwendung des § 73 Abs. 1 und des § 107; Bestellung der Mitglieder der Einigungsstelle

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Personalvertretungsgesetz (NPersVG)
Amtliche Abkürzung
NPersVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20470020000000

(1) 1Für die Beschäftigten der sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts gelten die Sondervorschriften des § 107 Abs. 2, 4 Nr. 1, Abs. 5 Sätze 1 und 3, Abs. 6 bis 9 sinngemäß, soweit sie nicht unmittelbar anzuwenden sind. 2Die der Landesregierung nach § 73 Abs. 1 vorbehaltene Entscheidung trifft das oberste Organ oder ein von ihm gebildeter Ausschuß.

(2) 1Bei den Trägern der gesetzlichen Krankenversicherung ist oberste Dienstbehörde oder übergeordnete Dienststelle im Sinne dieses Gesetzes der Vorstand. 2Bei Maßnahmen, bei denen im Falle der Nichteinigung die Einigungsstelle angerufen werden kann, tritt an die Stelle der obersten Dienstbehörde der Verwaltungsrat. 3Der Verwaltungsrat kann sich durch mehrere seiner Mitglieder vertreten lassen.

(3) Beschäftigte, die nach § 110 einem Verwaltungsrat oder einem vergleichbaren Gremium, das oberste Dienstbehörde ist, angehören, dürfen von der obersten Dienstbehörde nicht als Mitglieder einer Einigungsstelle bestellt werden, die bei ihrer Dienststelle zu bilden ist.