Versionsverlauf

§ 39 BerlHGForschungsmittel

Bibliographie

Titel
[keine Angabe]
Redaktionelle Abkürzung
BerlHG,BE
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
221-11

(1) Die den einzelnen Bereichen der Hochschule zugewiesenen Personal- und Sachmittel sind neben der Grundausstattung so zu verteilen, dass die Professoren und Professorinnen und die sonstigen Mitglieder der Hochschule, zu deren Aufgaben die selbstständige Forschung gehört, in angemessenem Umfang daran beteiligt werden. Dies gilt grundsätzlich nicht für Professoren und Professorinnen, die entpflichtet oder in den Ruhestand versetzt worden sind. Sie können Forschungsarbeiten an der Hochschule durchführen; soweit sie dafür Räume, Personal- oder Sachmittel der Hochschule nicht nur gelegentlich in Anspruch nehmen müssen, bedarf dies der Zustimmung der zuständigen Stellen.

(2) Gegen die Verteilungsentscheidung können die Betroffenen den Akademischen Senat anrufen. Dieser kann die Verteilung von Stellen und Mitteln ändern. Näheres kann durch Satzung geregelt werden.

(3) In sachlich gebotenem Umfang sollen Stellen und Forschungsmittel zentral bewirtschaftet werden.