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  • ab 01.09.2012 (aktuelle Fassung)

§ 36 SächsJagdG - Entschädigung

Bibliographie

Titel
Jagdgesetz für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Jagdgesetz - SächsJagdG)
Amtliche Abkürzung
SächsJagdG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
651-4

(1) Werden den Inhabern der Jagdrechte durch Maßnahmen aufgrund dieses Gesetzes und hierauf beruhender Vorschriften Beschränkungen ihrer Nutzungsrechte oder Pflichten in einem Ausmaß auferlegt, das über die Sozialbindung des Eigentümers hinausgeht, haben sie Anspruch auf Entschädigung. Diese muss die Vermögensnachteile, die durch die Maßnahmen verursacht werden, angemessen entschädigen.

(2) Zur Entschädigung ist die Jagdbehörde verpflichtet, die solche Maßnahmen getroffen hat.

(3) Die Entschädigung ist in Geld zu leisten. Sie kann auch in wiederkehrenden Leistungen oder in der Bereitstellung von Ersatzflächen bestehen. Ist einem Eigentümer nicht mehr zuzumuten, ein Grundstück zu behalten, kann er die Übernahme des Grundstücks verlangen.