§ 89 SHSG - Kosten
Bibliographie
- Titel
- Saarländisches Hochschulgesetz (SHSG)
- Amtliche Abkürzung
- SHSG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 221-1
(1) Für die Erteilung und die Aufrechterhaltung der staatlichen Anerkennung sowie für sonstige Amtshandlungen in Bezug auf nichtstaatliche Hochschulen erhebt die für die Wissenschaft zuständige oberste Landesbehörde Gebühren. Sie umfassen auch die Auslagen der für die Wissenschaft zuständigen obersten Landesbehörde für die Begutachtung durch den Wissenschaftsrat oder die vergleichbare Akkreditierungseinrichtung im Rahmen der Verfahren nach § 88b Absatz 1 und 2 einschließlich etwa anfallender Umsatzsteuer. Hierfür kann eine Vorausleistung auf die Gebühren und Auslagen erhoben werden. Die Durchführung der Verfahren kann von der Vorausleistung abhängig gemacht werden.
(2) Die Gebühren einschließlich der Auslagen sind vom Träger der nichtstaatlichen Hochschule zu tragen.
(3) Der Träger einer staatlich anerkannten Hochschule hat keinen Anspruch auf staatliche Finanzhilfe.