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§ 72 HeilBerG - Verfahrensbeistand

Bibliographie

Titel
Heilberufsgesetz (HeilBerG)
Amtliche Abkürzung
HeilBerG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
2122

Beschuldigte können sich in jeder Lage des Verfahrens bei einem deutschen Gericht zugelassene Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälte oder Kammerangehöriger als Beistand bedienen.