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  • ab 14.07.2011 (aktuelle Fassung)

§ 1 BbgRiG - Geltungsbereich

Bibliographie

Titel
Richtergesetz des Landes Brandenburg (Brandenburgisches Richtergesetz - BbgRiG)
Amtliche Abkürzung
BbgRiG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
312-1

(1) Dieses Gesetz gilt für die Berufsrichterinnen und -richter im Dienst des Landes. Es gilt für ehrenamtliche Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte, soweit dies besonders bestimmt ist.

(2) Die Rechtsstellung der Mitglieder des Verfassungsgerichts des Landes Brandenburg bleibt unberührt.