§ 82 BremHG - Rechtsstellung des Rektors
Bibliographie
- Titel
- Bremisches Hochschulgesetz (BremHG)
- Amtliche Abkürzung
- BremHG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 221-a-1
(1) Die Rektoren der Universität und der Hochschule Bremen über ihr Amt hauptberuflich aus. Die Rektoren können auch im Angestelltenverhältnis beschäftigt werden.
(2) Die Rektoren der anderen Hochschulen sind für die Dauer ihrer Amtszeit von ihren sonstigen Aufgaben befreit.
(3) Der nicht in das Beamtenverhältnis auf Zeit berufene Rektor ist nach Ablauf seiner Amtszeit verpflichtet, die Amtsgeschäfte bis zum Amtsantritt seines Nachfolgers weiterzuführen.
(4) Der Rektor kann nicht in Organe der Hochschule gewählt werden.