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§ 9 SHSG - Hochschulentwicklungsplanung

Bibliographie

Titel
Saarländisches Hochschulgesetz (SHSG)
Amtliche Abkürzung
SHSG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
221-1

(1) Die Hochschule beschließt in der Regel alle vier Jahre unter Berücksichtigung der Qualitätsbewertungen nach § 8 und der Landeshochschulentwicklungsplanung über den Struktur- und Entwicklungsplan der Hochschule unter besonderer Berücksichtigung eines international orientierten und regional abgestimmten Lehr- und Forschungsangebots im gegebenen finanziellen Rahmen. Die Planungen erstrecken sich insbesondere auf Personal und Ressourcen, die Errichtung, Änderung oder Aufhebung von Studiengängen, Fakultäten und zentralen wissenschaftlichen Einrichtungen, die Studienplatzkapazität, Forschungsschwerpunkte, Wissens- und Technologietransfer, Maßnahmen zur Qualitätssicherung und die Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses.

(2) Der Entwurf eines Struktur- und Entwicklungsplans wird vom Präsidium unter Mitwirkung des Erweiterten Präsidiums und des Hochschulrats erarbeitet und dem Hochschulrat nach Zustimmung des Senats zur Beschlussfassung vorgelegt.

(3) Kommt es im Verfahren nach Absatz 2 zu keiner Einigung, wird ein Planungsausschuss eingesetzt, der über den Struktur- und Entwicklungsplan entscheidet. Dem Planungsausschuss gehören die Mitglieder des Präsidiums, die gleiche Anzahl an Mitgliedern des Senats, von denen mindestens drei der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer angehören, und ein Mitglied des Hochschulrats, das nicht zugleich Mitglied der Hochschule ist, an. Satz 1 gilt entsprechend, wenn vier Monate nach Vorlage des Entwurfs eines Struktur- und Entwicklungsplans eine Einigung nicht zustande gekommen ist und die Einberufung des Planungsausschusses von Präsidium, Senat oder Hochschulrat beantragt wird.

(4) Die für die Wissenschaft zuständige oberste Landesbehörde kann gemeinsam mit den zuständigen Stellen benachbarter Länder und Regionen Gremien errichten, die die Abstimmung der Struktur- und Entwicklungsplanung der Hochschulen in der Region fördern sollen. Die Hochschule ist über Stellungnahmen dieser Gremien zu unterrichten und beachtet diese bei der Struktur- und Entwicklungsplanung.