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§ 28 RiG M-V - Beteiligungsverfahren

Bibliographie

Titel
Landesrichtergesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesrichtergesetz - RiG M-V)
Amtliche Abkürzung
RiG M-V
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
301-1

(1) Ist der Präsidialrat zu beteiligen, so beantragt die oberste Dienstbehörde seine Stellungnahme. Die Frist zur Stellungnahme beträgt einen Monat. Die Frist beginnt mit dem Tag des Eingangs des Antrags bei dem Vorsitzenden Mitglied des Präsidialrates. Äußert sich der Präsidialrat nicht innerhalb dieser Frist, so gilt die beabsichtigte Maßnahme als gebilligt.

(2) In den Fällen des § 22 Absatz 1 Nummer 1 und 2 teilt die oberste Dienstbehörde die Namen aller Bewerber oder aller in Betracht kommenden Richter mit und bezeichnet die Person, die ernannt werden soll. Liegt ein Besetzungsbericht eines Gerichts vor, so teilt die oberste Dienstbehörde die Reihenfolge der vorgeschlagenen Bewerber mit. Sie fügt die Bewerbungsunterlagen, die Personal- und Befähigungsnachweise aller Bewerber und den von der obersten Dienstbehörde gefertigten Auswahlvennerk bei.

(3) Der Präsidialrat gibt eine schriftlich begründete Stellungnahme über die persönliche und fachliche Eignung der Bewerber ab, den die oberste Dienstbehörde ernennen will. Er kann auch zu anderen Bewerbem Stellung nehmen und im Rahmen der Bewerbungen Gegenvorschläge machen.

(4) Personalakten dürfen dem Präsidialrat nur mit Zustimmung der betroffenen Person vorgelegt werden.