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§ 12 HAGBNatSchG - Erklärung zum geschützten Teil von Natur und Landschaft nach Kapitel 4 des Bundesnaturschutzgesetzes, Sicherstellung
(§ 12 Abs. 6 Satz 2 abweichend von § 25 Abs. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes, § 12 Abs. 6 Satz 3 abweichend von § 27 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und 6 des Bundesnaturschutzgesetzes)

Bibliographie

Titel
Hessisches Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz (HAGBNatSchG) 
Amtliche Abkürzung
HAGBNatSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
881-51

(1) 1Die Erklärung von Naturschutzgebieten, Nationalparken und Nationalen Naturmonumenten, Landschaftsschutzgebieten, Naturdenkmälern und geschützten Landschaftsbestandteilen im Außenbereich nach den §§ 23, 24, 26, 28 oder § 29 des Bundesnaturschutzgesetzes sowie von Natura-2000-Gebieten nach § 14 Abs. 2 erfolgt durch Rechtsverordnung. 2Die Rechtsverordnung kann mehrere Schutzgegenstände umfassen. 3Die Erklärung von geschützten Landschaftsbestandteilen nach § 29 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile erfolgt durch Satzung.

(2) 1Zuständig für den Erlass von Rechtsverordnungen über

  1. 1.

    Nationalparke und Nationale Naturmonumente ist die Landesregierung,

  2. 2.

    Natur- und Landschaftsschutzgebiete sowie Natura-2000-Gebiete nach § 14 Abs. 2 ist die obere Naturschutzbehörde,

  3. 3.

    Naturschutzgebiete bis zu einer Größe von 5 ha, geschützte Landschaftsbestandteile im Außenbereich und Naturdenkmale ist die untere Naturschutzbehörde; dies gilt nicht für Natura-2000-Gebiete; die Ausweisung erfolgt im Einvernehmen mit der oberen Naturschutzbehörde.

2Die Gemeinde ist zuständig für Satzungen über geschützte Landschaftsbestandteile innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile.

(3) 1Eigentümerinnen, Eigentümern und Nutzungsberechtigten von Flächen oder Objekten, die zum geschützten Teil von Natur und Landschaft erklärt werden sollen, sowie die betroffenen Träger öffentlicher Belange sind von dem Vorhaben in geeigneter Form zu unterrichten, bevor die Ausweisung erfolgt. 2Ihnen ist innerhalb angemessener Frist Gelegenheit zur Äußerung zu geben. 3Hinsichtlich der Satzungen nach Abs. 2 Satz 2 bleiben Vorschriften über eine weitergehende Beteiligung nach kommunalem Satzungsrecht unberührt. 4Die oberste Naturschutzbehörde kann in den Fällen des Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 die oberen Naturschutzbehörden mit der Durchführung des Anhörungsverfahrens beauftragen.

(4) 1Abweichend von § 6a Abs. 1 Satz 4 des Verkündungsgesetzes vom 2. November 1971 (GVBl. I S. 258), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2012 (GVBl. S. 622), sind die Abgrenzungskarten der Gebiete bei den unteren Naturschutzbehörden bereitzuhalten. 2Zur Vermeidung ungebührlicher Erschwernisse können sie bei weiteren Behörden bereitgehalten werden.

(5) 1Für die Anordnung der einstweiligen Sicherstellung nach § 22 Abs. 3 des Bundesnaturschutzgesetzes gelten Abs. 1 Satz 1 und 3, Abs. 2 und 4 entsprechend. 2Die Anordnung der Sicherstellung muss Bestimmungen enthalten über

  1. 1.

    den räumlichen Geltungsbereich,

  2. 2.

    die während der Sicherstellung unzulässigen Veränderungen und sonstigen Handlungen,

  3. 3.

    die Dauer der Sicherstellung und

  4. 4.

    einen Hinweis auf die Möglichkeit der Verlängerung.

3Will die untere Naturschutzbehörde eine einstweilige Sicherstellung vornehmen, so hat sie dies der oberen Naturschutzbehörde anzuzeigen. 4Die obere Naturschutzbehörde kann der einstweiligen Sicherstellung innerhalb von zwei Wochen widersprechen, wenn vorrangige Vorhaben von überregionaler Bedeutung gefährdet werden, rechtliche Gründe entgegenstehen oder allgemeine Weisungen nicht befolgt wurden.

(6) 1Biosphärenreservate und Naturparke werden durch die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Ministerin oder den zuständigen Minister bestimmt. 2Die Bestimmung zum Biosphärenreservat darf erst nach Anerkennung durch die Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur erfolgen. 3Gebiete, die zu Naturparken bestimmt werden sollen, müssen neben den Anforderungen nach § 27 Abs. 1 Nr. 4 und 5 des Bundesnaturschutzgesetzes

  1. 1.

    mindestens 30 000 Hektar groß sein, wobei der Anteil unzerschnittener, verkehrsarmer Räume über 2 500 Hektar mindestens 30 % der Fläche ausmachen soll,

  2. 2.

    zu mindestens 40 % ihrer Fläche aus Landschaftsschutzgebieten, Naturschutzgebieten, Natura-2000-Gebieten oder Wäldern mit Erholungsfunktion bestehen und

  3. 3.

    sich aufgrund ihrer Lage und landschaftlichen Gegebenheiten für die Erholung und nach Maßgabe von Regionalentwicklungskonzepten für eine nachhaltige Entwicklung, die Bildung für nachhaltige Entwicklung, den sanften Tourismus und zur Förderung des Naturerlebnisses der Bevölkerung eignen.

Außer Kraft am 8. Juni 2023 durch § 68 Satz 2 des Gesetzes vom 25. Mai 2023 (GVBl. S. 379). Zur weiteren Anwendung s. § 65 des Gesetzes vom 25. Mai 2023 (GVBl. S. 379).