§ 2 BremAGBMG - Zentraler Meldedatenbestand auf Landesebene
Bibliographie
- Titel
- Bremisches Gesetz zur Ausführung des Bundesmeldegesetzes (BremAGBMG)
- Amtliche Abkürzung
- BremAGBMG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 210-a-1a
(1) Zum Zweck der Verarbeitung im Wege des automatisierten Abrufs und weiterer Aufgaben nach Maßgabe des Bundesmeldegesetzes, aufgrund des Bundesmeldegesetzes erlassener Rechtsverordnungen sowie landesrechtlicher Regelungen auf dem Gebiet des Meldewesens wird ein zentraler Meldedatenbestand auf Landesebene eingerichtet.
(2) Die Verarbeitung personenbezogener Daten im Auftrag der für den zentralen Meldedatenbestand zuständigen Behörde durch eine andere öffentliche Stelle ist zulässig.