§ 14 LWO - Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis
Bibliographie
- Titel
- Landeswahlordnung (LWO)
- Amtliche Abkürzung
- LWO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 111-1-1
(1) Der Gemeindewahlleiter gibt spätestens am 24. Tage vor der Wahl nach dem Muster der Anlage 4 öffentlich bekannt,
- 1.wo, wie lange und zu welchen Tagesstunden das Wählerverzeichnis von jedermann eingesehen werden kann,
- 2.dass beim Gemeindewahlleiter innerhalb der Frist des §12 Abs. 2 LWG schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift Einspruch gegen das Wählerverzeichnis eingelegt werden kann,
- 3.welche Stelle für die Ausstellung eines Wahlscheines zuständig ist und unter welchen Voraussetzungen Wahlscheine beantragt werden können,
- 4.wie durch Briefwahl gewählt wird.
(2) Wird das Wählerverzeichnis im automatisierten Verfahren geführt, kann die Einsichtnahme auch durch ein Datensichtgerät ermöglicht werden. Es ist sicherzustellen, dass Bemerkungen im Klartext gelesen werden können. Das Datensichtgerät darf nur von einem Bediensteten der Gemeinde bedient werden.
(3) In das Wählerverzeichnis, das von jedermann eingesehen werden kann, dürfen die Wahlberechtigten nicht aufgenommen werden, für die jede Melderegisterauskunft nach § 34 Abs. 5 Meldegesetz unzulässig ist.
(4) Auf Verlangen des Wahlberechtigten ist in dem Wählerverzeichnis während der Auslegungsfrist der Tag der Geburt unkenntlich zu machen.
(5) Innerhalb der Auslegungsfrist ist das Anfertigen von Auszügen aus dem Wählerverzeichnis durch Wahlberechtigte zulässig, soweit dies zur Prüfung des Wahlrechts einzelner bestimmter Personen erforderlich ist. Die Auszüge dürfen nur für diesen Zweck verwendet und unbeteiligten Dritten nicht zugänglich gemacht werden.