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  • ab 02.10.2019 (aktuelle Fassung)

§ 10 ZustAVO - Zentrale Unterbringungseinrichtungen

Bibliographie

Titel
Verordnung über Zuständigkeiten im Ausländerwesen (ZustAVO)
Amtliche Abkürzung
ZustAVO,NW
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
26

(1) Die Bezirksregierungen stellen den Betrieb der Zentralen Unterbringungseinrichtungen und deren Aufgabenerfüllung sowie die Erfassung, Speicherung und Pflege der notwendigen personenbezogenen Daten von Asylbegehrenden in der Landesdatenbank sicher. Art und Umfang der zu erfassenden, speichernden und pflegenden Daten in der Landesdatenbank wird durch Verwaltungsvorschrift nach § 20 vorgegeben. Die Zentralen Unterbringungseinrichtungen dienen der Unterbringung und Versorgung der Asylbegehrenden im Anschluss an die Unterbringung in den Erstaufnahmeeinrichtungen. § 9 Absatz 1 Nummer 3,5,6 und Absatz 3 gelten entsprechend. § 9 Absatz 1 Nummer 4 gilt mit der Maßgabe, dass auch in den Zentralen Unterbringungseinrichtungen ein Impfangebot im erforderlichen Maße vorgehalten wird. § 4 Absatz 1 Satz 3 findet Anwendung.

(2) Die Zentralen Unterbringungseinrichtungen stellen Bescheide aus dem Asyl- und Aufenthaltsrecht zu und organisieren den Transport der zugewiesenen Asylbegehrenden aus den Zentralen Unterbringungseinrichtungen in die Gemeinden.

Außer Kraft am 31. Dezember 2024 durch § 21 Absatz 2 der Verordnung vom 10. September 2019 (GV. NRW. S. 593)