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§ 55 SchulG - Landesschülerrat

Bibliographie

Titel
Schulgesetz für den Freistaat Sachsen (SchulG)
Amtliche Abkürzung
SchulG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
710-1

(1) Der Landesschülerrat besteht aus gewählten Vertretern der Kreisschülerräte.

(2) Der Landesschülerrat vertritt die schulischen Interessen der Schüler aller Schulen. Er kann Vorschläge und Anregungen unterbreiten. § 49 Absatz 3 gilt entsprechend.