§ 138 SWG - Einziehung der Abgabe
Bibliographie
- Titel
- Saarländisches Wassergesetz (SWG)
- Amtliche Abkürzung
- SWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 753-1
Die Abgabe wird von der Festsetzungsbehörde eingezogen.
Die Abgabe wird von der Festsetzungsbehörde eingezogen.