§ 13 GemO - Begriff
Bibliographie
- Titel
- Gemeindeordnung (GemO)
- Amtliche Abkürzung
- GemO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2020-1
(1) Einwohner der Gemeinde ist, wer in der Gemeinde wohnt.
(2) Bürger der Gemeinde ist jeder Einwohner, der
- 1.Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes oder Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union ist,
- 2.das 18. Lebensjahr vollendet hat und
- 3.wenigstens drei Monate in der Gemeinde wohnt.
Wer in mehreren Gemeinden wohnt, erwirbt das Bürgerrecht nur in der Gemeinde, in der er seine Hauptwohnung (§ 16 Abs. 2 des Meldegesetzes) hat.
(3) Das Bürgerrecht erlischt, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 entfallen sowie bei Verlust der Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden und Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, für die Dauer des Verlustes.