§ 17 LMedienG - Öffentlich-rechtlicher Rundfunk

Bibliographie

Titel
Landesmediengesetz (LMedienG)
Amtliche Abkürzung
LMedienG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
2271

Der Auftrag des Südwestrundfunks (SWR) zur Veranstaltung von Rundfunkprogrammen gemäß § 3 des Staatsvertrages über den Südwestrundfunk (SWR-Staatsvertrag) vom 31. Mai 1997 (GBl. S. 297) umfasst die Verbreitung von Radio- und Fernsehtext. Der SWR kann im Rahmen der Teilhabe an neuen rundfunktechnischen Möglichkeiten sowie der Möglichkeit zur Veranstaltung neuer Formen von Rundfunk nach § 3 Abs. 3 Satz 2 des SWR-Staatsvertrages ergänzend zu seinen Programmen nach § 3 Abs. 1 des SWR-Staatsvertrages ein digitales Hörfunkangebot sowie ausschließlich im Internet verbreitete Hörfunkprogramme nach Maßgabe eines nach § 11f des Rundfunkstaatsvertrages durchgeführten Verfahrens veranstalten. Zur Unterstützung des digitalen Hörfunkangebots, das nicht ausschließlich im Internet verbreitet wird, ist die drahtlose terrestrische Verbreitung in analoger Technik unter Verwendung von Frequenzen des SWR in Teilbereichen seines Sendegebietes und die leitungsgebundene Verbreitung in analoger Technik zulässig. Zum 1. Juni 2009 bereits bestehende, ausschließlich im Internet verbreitete Hörfunkprogramme des SWR sind ohne Durchführung eines Verfahrens nach § 11f des Rundfunkstaatsvertrages längstens bis 31. August 2010 zulässig. Werbung und Sponsoring findet in den Angeboten nach Satz 1 und 2 nicht statt.