§ 16 SHzG - Durchführungsverordnung
Bibliographie
- Titel
- Saarländisches Hoheitszeichengesetz (SHzG)
- Amtliche Abkürzung
- SHzG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 1130-1
Das Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport wird ermächtigt, zur Durchführung dieses Gesetzes eine Rechtsverordnung zu erlassen, in der Bestimmungen zu treffen sind über
- 1.die Verwendung und Führung des Landeswappens,
- 2.die Tage, an denen die Dienstgebäude der Landesbehörden und der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts ohne besondere Anordnung zu beflaggen sind,
- 3.die Art und Weise der Beflaggungen,
- 4.die Verwendung, Führung, Beschaffung und Herstellung des Landessiegels,
- 5.die Umschriften des Landessiegels.