§ 36 SHSG - Zentrum für Lehrerbildung
Bibliographie
- Titel
- Saarländisches Hochschulgesetz (SHSG)
- Amtliche Abkürzung
- SHSG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 221-1
(1) Das Zentrum für Lehrerbildung ist eine Einrichtung der Universität, in der Vertreterinnen und Vertreter der Universität, der Schulpraxis und des Ministeriums für Bildung und Kultur bei der Lehrerbildung zusammenwirken.
(2) Das Zentrum für Lehrerbildung ist verantwortlich
- 1.
im Zusammenwirken mit den Fakultäten für die Planung und Organisation
- a)
der fachwissenschaftlichen, fachdidaktischen, bildungswissenschaftlichen sowie schulpraktischen Lehrangebote in den Lehramtsstudiengängen,
- b)
der Studienberatung in den Lehramtsstudiengängen einschließlich fächerübergreifender Orientierungsveranstaltungen sowie
- 2.
im Zusammenwirken mit den Fakultäten, der Schulaufsichtsbehörde, den Studien- und Landesseminaren für die Organisation und Betreuung der Schulpraktika.
Die Studienordnungen im Bereich der Lehramtsausbildung werden im Benehmen mit dem Zentrum für Lehrerbildung erlassen. Das Zentrum für Lehrerbildung wirkt an der Bewertung von Studium und Lehre nach § 8 Absatz 3 in den Lehramtsstudiengängen mit. Es arbeitet mit den Einrichtungen der Lehrerfortbildung zusammen.
(3) Das Zentrum wird mit einer Geschäftsstelle zur Durchführung seiner Aufgaben ausgestattet. Die Vorschläge der Fakultäten zur Bewirtschaftung der für die Fachdidaktik speziell gewidmeten Ressourcen sowie zur Vergabe von Lehraufträgen für die Lehramtsausbildung bedürfen der Zustimmung des Zentrums für Lehrerbildung.
(4) Das Zentrum ist berechtigt, ein Mitglied in Berufungskommissionen zu entsenden, die der Besetzung von Professuren im Bereich der Bildungswissenschaft und von Professuren, die auch der Fachdidaktik gewidmet sind, dienen.
(5) Dem Zentrum gehören an
- 1.
die Präsidentin/der Präsident oder in ihrer/seiner Vertretung eine Vizepräsidentin/ein Vizepräsident als Vorsitzende/Vorsitzender,
- 2.
eine Hochschullehrerin/ein Hochschullehrer aus dem Bereich der Bildungswissenschaft,
- 3.
eine Hochschullehrerin/ein Hochschullehrer aus dem Bereich der geistes- und kulturwissenschaftlichen Lehramtsfächer,
- 4.
eine Hochschullehrerin/ein Hochschullehrer aus dem Bereich der naturwissenschaftlich-technischen Lehramtsfächer,
- 5.
zwei Vertreterinnen und Vertreter aus dem Kreis der akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die an der Lehramtsausbildung beteiligt sind,
- 6.
drei Vertreterinnen und Vertreter der Schulpraxis,
- 7.
zwei Vertreterinnen und Vertreter der Studierenden, die von den Lehramtsstudierenden auf zwei Jahre gewählt werden,
- 8.
eine Vertreterin/ein Vertreter des Ministeriums für Bildung und Kultur und eine Vertreterin/ein Vertreter der für die Wissenschaft zuständigen obersten Landesbehörde,
- 9.
die Leiterin/der Leiter des Staatlichen Prüfungsamtes für das Lehramt an Schulen,
- 10.
eine Vertreterin/ein Vertreter der künstlerischen Hochschulen, die/der von den Rektorinnen und Rektoren der künstlerischen Hochschulen im gegenseitigen Einvernehmen entsandt und abberufen wird, und
- 11.
eine Vertreterin/ein Vertreter der Lehrerfortbildung.
Die in Satz 1 Nummer 2 bis 5 genannten Vertreterinnen und Vertreter werden von der Präsidentin/dem Präsidenten, die in Satz 1 Nummer 6 und 11 genannten Vertreterinnen und Vertreter vom Ministerium für Bildung und Kultur entsandt und abberufen.
(6) Das Nähere wird in einer Ordnung geregelt, die der Zustimmung der für die Wissenschaft zuständigen obersten Landesbehörde und des Ministeriums für Bildung und Kultur bedarf.