§ 55 EStDV 1997 - Ermittlung des Ertrags aus Leibrenten in besonderen Fällen

Bibliographie

Titel
Einkommensteuer-Durchführungsverordnung 1997 (EStDV 1997)
Amtliche Abkürzung
EStDV 1997
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
611-1-1

(1) 1Der Ertrag des Rentenrechts ist in den folgenden Fällen auf Grund der in § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a des Gesetzes aufgeführten Tabelle zu ermitteln:

  1. 1.
    bei Leibrenten, die vor dem 1. Januar 1955 zu laufen begonnen haben. 2Dabei ist das vor dem 1. Januar 1955 vollendete Lebensjahr des Rentenberechtigten maßgebend;
  2. 2.
    bei Leibrenten, deren Dauer von der Lebenszeit einer anderen Person als des Rentenberechtigten abhängt. 2Dabei ist das bei Beginn der Rente, im Fall der Nummer 1 das vor dem 1. Januar 1955 vollendete Lebensjahr dieser Person maßgebend;
  3. 3.
    bei Leibrenten, deren Dauer von der Lebenszeit mehrerer Personen abhängt. 2Dabei ist das bei Beginn der Rente, im Fall der Nummer 1 das vor dem 1. Januar 1955 vollendete Lebensjahr der ältesten Person maßgebend, wenn das Rentenrecht mit dem Tod des zuerst Sterbenden erlischt, und das Lebensjahr der jüngsten Person, wenn das Rentenrecht mit dem Tod des zuletzt Sterbenden erlischt.

(2) 1Der Ertrag der Leibrenten, die auf eine bestimmte Zeit beschränkt sind (abgekürzte Leibrenten), ist nach der Lebenserwartung unter Berücksichtigung der zeitlichen Begrenzung zu ermitteln. 2Der Ertragsanteil ist aus der nachstehenden Tabelle zu entnehmen. 3Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden.

Beschränkung der Laufzeit der Rente auf ... Jahre ab Beginn des Rentenbezugs (ab 1. Januar 1955, falls die Rente vor diesem Zeitpunkt zu laufen begonnen hat) Der Ertragsanteil beträgt vorbehaltlich der Spalte 3 ... v.H. Der Ertragsanteil ist der Tabelle in § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a des Gesetzes zu entnehmen, wenn der Rentenberechtigte zu Beginn des Rentenbezugs (vor dem 1. Januar 1955, falls die Rente vor diesem Zeitpunkt zu laufen begonnen hat) das ...te Lebensjahr vollendet hatte
1 2 3
1 0 entfällt
2 2 entfällt
3 494
4 7 88
5 9 84
6 1182
7 13 79
8 1577
9 1775
10 1973
11 2171
12 23 69
13 25 68
14 2667
15 2865
16 2964
17 3162
18 3261
19 34 60
20 3559
21 36 58
22 3856
23 3955
24 4054
25 4153
26 4351
27 4450
28 4549
29 4648
30 4747
31 4846
32 4945
33 5044
34-355143
365241
375340
385439
39-405538
415636
425735
43-445834
455932
46-476031
48-496129
50-516228
52-536326
546424
55-576522
58-596620
60-626718
63-646816
65-676914
68-717012
72-76719
77-83726
84-108734
mehr als 108 Der Ertragsanteil ist immer der Tabelle in § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a des Gesetzes zu entnehmen.