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§ 1 BestattG - Grundsatz

Bibliographie

Titel
Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen (BestattG)
Amtliche Abkürzung
BestattG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21068

Leichen und die Aschen verstorbener Personen sind so zu behandeln, dass

  1. 1.

    die gebotene Ehrfurcht vor dem Tod gewahrt wird,

  2. 2.

    das sittliche, religiöse und weltanschauliche Empfinden der Allgemeinheit nicht verletzt wird,

  3. 3.

    Gefahren für die Gesundheit der Bevölkerung sowie für Boden und Wasser nicht entstehen und

  4. 4.

    die Belange der Strafrechtspflege beachtet werden.