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§ 14 KAG - Vollstreckung privatrechtlicher Entgelte

Bibliographie

Titel
Kommunalabgabengesetz (KAG)
Amtliche Abkürzung
KAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
6140-2

(1) Die abgabenberechtigten Körperschaften, ihre Eigenbetriebe oder Eigengesellschaften können abweichend von Artikel III Abs. 1 des Verwaltungsrechtseinführungsgesetzes vom 25. April 1991 ( GVOBl. S. 121) in der jeweils gültigen Fassung die ihnen für die Benutzung einer im öffentlichen Interesse unterhaltenen Einrichtung geschuldeten privatrechtlichen Entgelte im Wege der Verwaltungsvollstreckung beitreiben. Die erhobenen Entgelte müssen auf einem Tarif beruhen der öffentlich bekannt gemacht worden ist oder zur Einsichtnahme ausliegt und den die kommunale Aufsichtsbehörde bestätigt hat. An die Stelle des Leistungsbescheides tritt die Zahlungsaufforderung.

(2) Die Vollstreckung ist einzustellen, sobald der Vollstreckungsschuldner bei der Vollstreckungsbehörde gegen die Forderung als solche schriftlich oder zur Niederschrift Einwendungen erhebt. Der Vollstreckungsschuldner ist über dieses Recht in der Androhung der Vollstreckung zu belehren. Bereits getroffene Vollstreckungsmaßnahmen sind unverzüglich aufzuheben, wenn

  1. 1.
    der Gläubiger nicht binnen eines Monats nach Geltendmachung der Einwendungen wegen seiner Forderungen vor den ordentlichen Gerichten Klage erhoben oder den Erlass eines Mahnbescheides beantragt hat oder
  2. 2.
    der Gläubiger mit der Klage rechtskräftig abgewiesen worden ist.

Die Vollstreckung kann fortgesetzt werden, sobald ein vollstreckbarer Titel im Sinne der Zivilprozessordnung vorliegt.