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  • ab 20.06.1980 (aktuelle Fassung)

§ 35 AVBFernwärmeV - Öffentlich-rechtliche Versorgung mit Fernwärme

Bibliographie

Titel
Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme (AVBFernwärmeV)
Amtliche Abkürzung
AVBFernwärmeV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
754-7

(1) Rechtsvorschriften, die das Versorgungsverhältnis öffentlich-rechtlich regeln, sind den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechend zu gestalten; unberührt bleiben die Regelungen des Verwaltungsverfahrens sowie gemeinderechtliche Vorschriften zur Regelung des Abgabenrechts.

(2) Bei Inkrafttreten dieser Verordnung geltende Rechtsvorschriften, die das Versorgungsverhältnis öffentlich-rechtlich regeln, sind bis zum 1. Januar 1982 anzupassen.