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§ 147 GOLT - Zweitberatung

Bibliographie

Titel
Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag
Redaktionelle Abkürzung
GOLT,BY
Normtyp
Geschäftsordnung
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
1100-3-I

Weichen die Empfehlungen der mitberatenden Ausschüsse von der vorläufigen Beschlussempfehlung des federführenden Ausschusses ab, entscheidet der Vorsitzende des federführenden Ausschusses im Einvernehmen mit seinem Stellvertreter, ob sich der Ausschuss nochmals mit der Angelegenheit befassen soll (Zweitberatung). Kommt kein Einvernehmen zu Stande, entscheidet der Ausschuss.