§ 131j WiPrO - Eignungsprüfung als vereidigter Buchprüfer
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über eine Berufsordnung der Wirtschaftsprüfer (Wirtschaftsprüferordnung)
- Redaktionelle Abkürzung
- WiPrO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 702-1
(1) Für die Eignungsprüfung als vereidigter Buchprüfer gilt § 131h Abs. 1 und 2 und Abs. 3 Satz 1 und 2 entsprechend. Prüfungsgebiete sind durch Rechtsverordnung näher zu bestimmende Bereiche des Wirtschaftlichen Prüfungswesens (rechtliche Vorschriften über die Pflichtprüfung des Jahresabschlusses von Gesellschaften mit beschränkter Haftung), des Wirtschaftsrechts unter besonderer Berücksichtigung des Rechts der Gesellschaft mit beschränkter Haftung, des Steuerrechts und das Berufsrecht der vereidigten Buchprüfer. Ist der Bewerber als Steuerberater bestellt oder als Rechtsanwalt zugelassen, so entfällt auf Antrag die Prüfung im Steuerrecht.
(2) § 14b gilt entsprechend.