§ 18 VwVGBbg - Aufsicht bei der Vollstreckung von Geldforderungen des Landes
Bibliographie
- Titel
- Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Brandenburg (VwVGBbg)
- Amtliche Abkürzung
- VwVGBbg
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 201-2
Die Landkreise und kreisfreien Städte unterstehen bei der Beitreibung der Geldforderungen des Landes nach § 17 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe c der Aufsicht des für Finanzen zuständigen Mitglieds der Landesregierung. Die Aufsicht erstreckt sich auf die rechtmäßige und zweckmäßige Wahrnehmung der Aufgaben. § 4 Absatz 3 gilt entsprechend.