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  • ab 01.08.2011 (aktuelle Fassung)

§ 34 OVP - Ermittlung des Gesamtergebnisses der Staatsprüfung 

Bibliographie

Titel
Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen (Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Staatsprüfung - OVP)
Amtliche Abkürzung
OVP
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
223

(1) Das Prüfungsamt ermittelt das Ergebnis der Staatsprüfung aus der durch zwanzig geteilten Summe der Notenwerte

  1. 1.

    der fünffach gewichteten Note der Langzeitbeurteilung der Schule (25 vom Hundert),

  2. 2.

    der fünffach gewichteten Note der Langzeitbeurteilung des Zentrums für schulpraktische Lehrerausbildung (25 vom Hundert),

  3. 3.

    der einfach gewichteten Note der ersten Schriftlichen Arbeit (5 vom Hundert),

  4. 4.

    der dreifach gewichteten Note der ersten Unterrichtspraktischen Prüfung (15 vom Hundert),

  5. 5.

    der einfach gewichteten Note der zweiten Schriftlichen Arbeit (5 vom Hundert,

  6. 6.

    der dreifach gewichteten Note der zweiten Unterrichtspraktischen Prüfung (15 vom Hundert) und

  7. 7.

    der zweifach gewichteten Note des Kolloquiums (10 vom Hundert).

Es stellt das unter Berücksichtigung von zwei Dezimalstellen errechnete Gesamtergebnis mit einer Note gemäß § 28 fest. Die Gesamtnote hat folgende Notenbezeichnung:

sehr gut:bis 1,49,
gut:1,50 bis 2,49,
befriedigend:2,50 bis 3,49,
ausreichend:3,50 bis 4,00,
mangelhaft:über 4,00.

Weitere Dezimalstellen werden ohne Rundung gestrichen.

(2) Die Staatsprüfung ist bestanden, wenn

  1. 1.

    das Gesamtergebnis (Absatz 1),

  2. 2.

    die durch zwei geteilte Summe der Notenwerte für die beiden Unterrichtspraktischen Prüfungen (§ 32),

  3. 3.

    die durch zwei geteilte Summe der Notenwerte für die beiden Langzeitbeurteilungen (§ 16) und

  4. 4.

    drei der vier in Absatz 1 Nummer 1, Nummer 2, Nummer 4 und Nummer 6 genannten Noten

mindestens "ausreichend" (4,00) sind.

(3) Das Prüfungsamt teilt das Prüfungsergebnis schriftlich mit.