§ 12 LWG - Kreiswahlleiter; Kreiswahlausschuss
Bibliographie
- Titel
- Wahlgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (LWG)
- Amtliche Abkürzung
- LWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 111.1
(1) Für jeden Wahlkreis beruft der Landeswahlleiter vor jeder Wahl einen Kreiswahlleiter und einen Vertreter. Für mehrere benachbarte Wahlkreise kann er einen gemeinsamen Kreiswahlleiter und einen gemeinsamen Vertreter berufen.
(2) Beim Kreiswahlleiter wird vor jeder Wahl ein Kreiswahlausschuss gebildet. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 wird ein gemeinsamer Kreiswahlausschuss gebildet.
(3) Der Kreiswahlausschuss besteht aus dem Kreiswahlleiter als Vorsitzendem und sechs Beisitzern, die der Kreiswahlleiter auf Vorschlag der Parteien aus den Wahlberechtigten beruft. Vorschlagsberechtigt sind
- 1.die Parteien, die am Tage der Bestimmung des Wahltages (§ 9) im Landtag von Sachsen-Anhalt durch Abgeordnete vertreten sind, die auf Grund eines Wahlvorschlages dieser Parteien oder einer Listenvereinigung im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 1 gewählt worden sind,
- 2.die Parteien, die am Tage der Bestimmung des Wahltages (§ 9) im Bundestag durch mindestens einen im Lande Sachsen-Anhalt gewählten Abgeordneten vertreten sind, der auf Grund eines Wahlvorschlages dieser Parteien gewählt worden ist,
- 3.die Parteien, die bei der letzten Wahl zum Bundestag im Lande Sachsen-Anhalt mehr als fünf v. H. der gültigen Zweitstimmen erhalten haben,
- 4.die Parteien, die ihre Beteiligung an der Wahl dem Landeswahlleiter angezeigt haben.
(4) Werden von den Parteien weniger als sechs Wahlberechtigte als Beisitzer für den Kreiswahlausschuss vorgeschlagen, so erfolgt die Berufung der weiteren Beisitzer durch den Kreiswahlleiter aus den Reihen der Wahlberechtigten.