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  • ab 01.01.2006 (aktuelle Fassung)

§ 50 NDiszG - Mängel des behördlichen Disziplinarverfahrens oder der Klageschrift

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Disziplinargesetz (NDiszG)
Amtliche Abkürzung
NDiszG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20412

(1) Im Disziplinarklageverfahren hat die Beamtin oder der Beamte wesentliche Mängel des behördlichen Disziplinarverfahrens oder der Klageschrift innerhalb zweier Monate nach Zustellung der Disziplinarklage oder der Nachtragsdisziplinarklage geltend zu machen.

(2) 1Wesentliche Mängel, die nicht oder nicht innerhalb der Frist des Absatzes 1 geltend gemacht werden, kann das Verwaltungsgericht unbeachtet lassen, wenn ihre Berücksichtigung nach seiner freien Überzeugung die Erledigung des Disziplinarverfahrens verzögern würde und die Beamtin oder der Beamte mit der Zustellung der Disziplinarklage oder der Nachtragsdisziplinarklage über die Frist und die Folgen der Fristversäumung belehrt worden ist. 2Satz 1 gilt nicht, wenn die Beamtin oder der Beamte einen zwingenden Grund für das verspätete Geltendmachen glaubhaft macht.

(3) 1Das Verwaltungsgericht kann der Klagebehörde zur Beseitigung eines wesentlichen Mangels, der nach Absatz 1 geltend gemacht worden ist oder dessen Berücksichtigung es unabhängig davon für angezeigt hält, eine Frist setzen. 2§ 49 Abs. 4 Sätze 2 bis 4 gilt entsprechend. 3Wird der Mangel des behördlichen Disziplinarverfahrens oder der Klageschrift bei der Disziplinarklage nicht innerhalb der Frist beseitigt, so wird das Disziplinarverfahren durch Beschluss des Verwaltungsgerichts eingestellt. 4Wird bei einer Nachtragsdisziplinarklage der Mangel nicht innerhalb der Frist beseitigt, so wird das Verfahren durch Beschluss des Verwaltungsgerichts hinsichtlich der der Nachtragsdisziplinarklage zugrunde liegenden Sachverhalte eingestellt.

(4) Die der rechtskräftigen Einstellung nach Absatz 3 Satz 3 oder 4 zugrunde liegenden Sachverhalte können nicht mehr Gegenstand eines Disziplinarverfahrens sein.