§ 150 LVwG - Zustellung durch die Behörde gegen Empfangsbekenntnis
Bibliographie
- Titel
- Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG)
- Amtliche Abkürzung
- LVwG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 20-1
(1) Bei der Zustellung durch die Behörde händigt die oder der zustellende Bedienstete das Schriftstück der Empfängerin oder dem Empfänger aus. Die Empfängerin oder der Empfänger hat ein mit dem Datum der Aushändigung versehenes Empfangsbekenntnis zu unterschreiben. Die oder der Bedienstete vermerkt das Datum der Zustellung auf dem auszuhändigenden Schriftstück.
(2) An Behörden, Notarinnen oder Notare, Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälte, Patentanwältinnen oder Patentanwälte, Rechtsbeistände, Wirtschaftsprüferinnen oder Wirtschaftsprüfer, Steuerberaterinnen oder Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, vereidigte Buchprüferinnen oder Buchprüfer, Steuerberatungsgesellschaften, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften kann das Schriftstück auch auf andere Weise übermittelt werden; als Nachweis der Zustellung genügt das mit Datum und Unterschrift versehene Empfangsbekenntnis, das an die Behörde zurückzusenden ist.
(3) Für die Zustellung nach Absatz 1 gelten die §§ 155 bis 158.