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§ 519 HGB - Berechtigung aus dem Konnossement. Legitimation

Bibliographie

Titel
Handelsgesetzbuch
Redaktionelle Abkürzung
HGB
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
4100-1

1Die im Konnossement verbrieften seefrachtvertraglichen Ansprüche können nur von dem aus dem Konnossement Berechtigten geltend gemacht werden. 2Zugunsten des legitimierten Besitzers des Konnossements wird vermutet, dass er der aus dem Konnossement Berechtigte ist. 3Legitimierter Besitzer des Konnossements ist, wer ein Konnossement besitzt, das

  1. 1.

    auf den Inhaber lautet,

  2. 2.

    an Order lautet und den Besitzer als Empfänger benennt oder durch eine ununterbrochene Reihe von Indossamenten ausweist oder

  3. 3.

    auf den Namen des Besitzers lautet.