§ 5 BremBVO - Aufwendungen bei Behandlung in Rehabilitationseinrichtungen
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen (Bremische Beihilfeverordnung - BremBVO)
- Amtliche Abkürzung
- BremBVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 2042-e-1
(1) Die Aufwendungen für die stationäre Behandlung in
- 1.
Einrichtungen für Anschlussheilbehandlungen,
- 2.
in sonstigen Einrichtungen der medizinischen Rehabilitation
sind nach Maßgabe der folgenden Absätze beihilfefähig.
(2) Einrichtungen für Anschlussheilbehandlungen sind auf medizinische Rehabilitationsmaßnahmen besonders spezialisierte Einrichtungen, welche die Voraussetzungen für entsprechende stationäre Maßnahmen der Träger der Sozialversicherung erfüllen. Eine Anschlussheilbehandlung liegt nur vor, wenn sie sich unmittelbar an einen Krankenhausaufenthalt zur Behandlung einer schwerwiegenden Erkrankung anschließt oder bei einer zeitlichen Unterbrechung zum Krankenhausaufenthalt mit diesem in zeitlichem Zusammenhang steht. In Ausnahmefällen liegt eine Anschlussheilbehandlung auch vor, wenn die Rehabilitationsmaßnahme nach einer ambulanten Behandlung erfolgt, die im Zusammenhang mit einer vorangegangen Krankenhausbehandlung stand.
(3) Sonstige Einrichtungen der medizinischen Rehabilitation sind nur solche, welche die Voraussetzung des § 107 Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erfüllen (Rehabilitationseinrichtungen).
(4) Voraussetzung für die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen bei stationären Maßnahmen in Einrichtungen nach Absatz 2 ist, dass die Maßnahme nach begründeter ärztlicher Bescheinigung nach Art und vorgesehener Dauer notwendig ist und ambulante Maßnahmen nicht ausreichend sind. Die Ärztin oder der Arzt darf nicht in einer Rechtsbeziehung zur Einrichtung stehen, in der die Behandlung durchgeführt wird. Voraussetzung für die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen bei stationären Maßnahmen in Einrichtungen nach Absatz 3 ist, dass es sich nicht um eine Anschlussheilbehandlung nach Absatz 2 handelt und nach einem begründetem amts- oder vertrauensärztlichen Gutachten die Art und Schwere der Erkrankung die stationäre Behandlung und die vorgesehene Dauer medizinisch notwendig macht und ambulante Behandlungen oder eine Kur nicht ausreichend sind. Die Beihilfefähigkeit ist von der vorherigen Anerkennung der Beihilfefähigkeit durch die Festsetzungsstelle abhängig, in Einrichtungen nach Absatz 2 ab einer Dauer von über 28 Tagen. Die Aufwendungen sind nur beihilfefähig, wenn die stationäre Maßnahme innerhalb von vier Monaten nach Anerkennung begonnen wird.
(5) Aus Anlass einer stationären Behandlung in Einrichtungen nach den Absätzen 2 und 3 sind beihilfefähig die Aufwendungen
- 1.
für gesondert erbrachte und berechnete Leistungen nach § 4 Absatz 1 Nummer 1, 6 und 8,
- 2.
nach § 4 Absatz 1 Nummer 5,
- 3.
für Pflege, Unterkunft und Verpflegung bis zum niedrigsten Tagessatz zuzüglich Kurtaxe,
- 4.
für den ärztlichen Schlussbericht,
- 5.
für die An- und Abreise
- a)
mit regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln in Höhe der tatsächlichen bis zu den in der niedrigsten Klasse anfallenden Kosten und
- b)
mit privaten Kraftfahrzeugen in Höhe von 0,20 Euro je Entfernungskilometer, höchstens bis zu 200 Euro.
Satz 1 Nummer 3 und 5 gilt auch für Begleitpersonen, wenn die Notwendigkeit der Begleitung durch amtlichen Ausweis oder medizinisches Gutachten festgestellt ist und die Einrichtung bestätigt, dass für eine Erfolg versprechende Behandlung eine Begleitperson notwendig ist. Pauschalpreise und Tagessätze von Einrichtungen nach den Absätzen 2 und 3, die Leistungen nach Satz 1 Nummer 1, 3 und 4 betreffen, sind nur insoweit beihilfefähig, als sie einer Preisvereinbarung dieser Einrichtung mit einem Sozialversicherungsträger entsprechen; die Beihilfefähigkeit darüber hinausgehender Aufwendungen ist ausgeschlossen.