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  • 31.12.1963 - 19.04.1982 (alte Fassung)

§ 116a ZPO

Bibliographie

Titel
Zivilprozeßordnung
Redaktionelle Abkürzung
ZPO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
310-4

(1) Einer Partei, der das Armenrecht bewilligt und der ein Rechtsanwalt nach § 115 Abs. 1 Nr. 3 oder nach § 116 Abs. 1 beigeordnet ist, kann das Prozeßgericht auf Antrag einen besonderen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung eines Termins zur Beweisaufnahme vor dem ersuchten Richter oder zur Vermittlung des Verkehrs mit dem Prozeßbevollmächtigten beiordnen, wenn besondere Umstände dies erfordern.

(2) 1Gegen den Beschluß, durch den die Beiordnung eines besonderen Rechtsanwalts abgelehnt wird, findet die Beschwerde statt; dies gilt nicht, wenn das Berufungsgericht den Beschluß erlassen hat. 2Eine weitere Beschwerde ist ausgeschlossen.