§ 36b EStG 1990 - Vergütung von Körperschaftsteuer
Bibliographie
- Titel
- Einkommensteuergesetz 1990 (EStG 1990)
- Amtliche Abkürzung
- EStG 1990
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 611-1
(1) 1Einem Anteilseigner, der Einnahmen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 bezieht und im Zeitpunkt ihres Zufließens unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist, wird die anrechenbare Körperschaftsteuer auf Antrag vergütet, wenn anzunehmen ist, daß für ihn eine Veranlagung zur Einkommensteuer nicht in Betracht kommt. 2§ 36 Abs. 2 Nr. 3 Sätze 1, 3 und 4 Buchstaben a und e ist entsprechend anzuwenden. 3Die für die Höhe der Vergütung erforderlichen Angaben sind durch die Bescheinigung eines inländischen Kreditinstituts im Sinne des § 44 Abs. 1 Satz 3 oder des § 45 des Körperschaftsteuergesetzes nachzuweisen.
(2) 1Der Anteilseigner hat durch eine Bescheinigung des für ihn zuständigen Wohnsitzfinanzamts nachzuweisen, daß er unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist und daß für ihn eine Veranlagung zur Einkommensteuer voraussichtlich nicht in Betracht kommt. 2Die Bescheinigung ist unter dem Vorbehalt des Widerrufs auszustellen. 3Ihre Geltungsdauer darf höchstens drei Jahre betragen; sie muß am Schluß eines Kalenderjahrs enden. 4Fordert das Finanzamt die Bescheinigung zurück oder erkennt der Anteilseigner, daß die Voraussetzungen für ihre Erteilung weggefallen sind, so hat der Anteilseigner dem Finanzamt die Bescheinigung zurückzugeben.
(3) 1Für die Vergütung ist das Bundesamt für Finanzen zuständig. 2Der Antrag ist nach amtlich vorgeschriebenem Muster zu stellen und zu unterschreiben.
(4) 1Die Antragsfrist endet am 31. Dezember des Jahres, das dem Kalenderjahr folgt, in dem die Einnahmen zugeflossen sind. 2Die Frist kann nicht verlängert werden.
(5) Die Vergütung ist ausgeschlossen,
- 1.wenn die Vergütung nach § 36d beantragt oder durchgeführt worden ist,
- 2.wenn die vorgeschriebenen Bescheinigungen nicht vorgelegt oder durch einen Hinweis nach § 45 Abs. 2 des Körperschaftsteuergesetzes gekennzeichnet worden sind.