§ 108 WG LSA - Entschädigungsverfahren
Bibliographie
- Titel
- Wassergesetz für das Land Sachsen-Anhalt (WG LSA).
- Amtliche Abkürzung
- WG LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 753.31
(1) Eine Einigung nach § 98 Abs. 2 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes ist zu beurkunden. Den Beteiligten ist auf Antrag eine Ausfertigung der Urkunde zuzustellen; der Entschädigungspflichtige, der Entschädigungsberechtigte sowie Art und Maß der Entschädigung sind zu nennen. Zuständig ist diejenige Behörde, die für die Entscheidung zuständig ist, welche die Entschädigung auslöst.
(2) Ergeht eine Entscheidung nach § 98 Abs. 2 Satz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes (Entschädigungsbescheid), so trägt der Entschädigungspflichtige die Verwaltungskosten. § 5 Abs. 2 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt bleibt unberührt.