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§ 26 BierStG - Steueraufsicht

Bibliographie

Titel
Biersteuergesetz (BierStG)
Amtliche Abkürzung
BierStG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
612-6-4

(1) Unbeschadet des § 209 Absatz 1 und 2 der Abgabenordnung unterliegt die Tätigkeit eines Beauftragten nach § 21 Absatz 4 Satz 1 im Steuergebiet der Steueraufsicht.

(2) Bier kann über die in § 215 der Abgabenordnung genannten Fälle hinaus sichergestellt werden, wenn ein Amtsträger es im Steuergebiet in Mengen und unter Umständen vorfindet, die auf eine gewerbliche Zwecksetzung hinweisen und für die der Nachweis nicht geführt werden kann, dass das Bier

  1. 1.

    sich in einem Verfahren der Steueraussetzung oder in einem zollrechtlichen Nichterhebungsverfahren befindet,

  2. 2.

    im Steuergebiet ordnungsgemäß versteuert wurde oder ordnungsgemäß zur Versteuerung ansteht, oder

  3. 3.

    nach § 20 Absatz 2 Satz 2 befördert oder in Besitz gehalten wird.

Die §§ 215, 216 der Abgabenordnung finden entsprechende Anwendung.