§ 35a FAG - Übergangsregelungen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den Finanzausgleich mit den Gemeinden und Landkreisen im Freistaat Sachsen (Finanzausgleichsgesetz - FAG)
- Amtliche Abkürzung
- FAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 50-3
(1) Die Neugliederung des Gebietes der Landkreise und die Einkreisung von Kreisfreien Städten nach § 3 SächsKrGebNG lässt die Berechnungsgrundlagen und die Zuweisungen nach diesem Gesetz im Jahr 2008 unberührt.
(2) Der für die ehemaligen Kreisgebiete festgelegte Kreisumlagesatz hat Bestand. Eine Änderung des Umlagesatzes zur Festsetzung eines für alle Gemeinden des neuen Landkreises gleichen Umlagesatzes kann auch nach dem 30. Juni des laufenden Haushaltsjahres beschlossen werden. Eine nach dem 30. Juni des laufenden Haushaltsjahres beschlossene Änderung bedarf der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde. Die Genehmigung ist nach den Grundsätzen einer geordneten und sparsamen Haushaltswirtschaft zu erteilen oder zu versagen; sie kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden.
(3) Von den Städten Görlitz, Hoyerswerda, Plauen und Zwickau wird bis zum 31. Dezember 2008 keine Kreisumlage erhoben. Die Zahlungsverpflichtungen der Städte Görlitz, Hoyerswerda, Plauen und Zwickau aus Kulturumlage und Sozialumlage bestehen auf Basis der für das Jahr 2008 bekannt gegebenen Umlagegrundlagen fort.