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§ 56 RundfG M-V - Beschlussfassung

Bibliographie

Titel
Rundfunkgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesrundfunkgesetz - RundfG M-V)
Amtliche Abkürzung
RundfG M-V
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
2251-31

(1) Der Landesrundfunkausschuss ist beschlussfähig, wenn er ordnungsgemäß einberufen worden ist und mindestens sechs seiner Mitglieder anwesend sind. Ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen ist der Landesrundfunkausschuss beschlussfähig, wenn zu einer wegen Beschlussunfähigkeit aufgehobenen Sitzung unter ausdrücklichem Hinweis hierauf innerhalb einer angemessenen Frist erneut geladen wird.

(2) Der Landesrundfunkausschuss fasst seine Beschlüsse grundsätzlich mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Für Beschlüsse nach § 53 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und 7 ist die Mehrheit der gesetzlichen Mitglieder des Landesrundfunkausschusses erforderlich.