§ 72 KWO LSA - Nachwahl

Bibliographie

Titel
Kommunalwahlordnung für das Land Sachsen-Anhalt (KWO LSA)
Amtliche Abkürzung
KWO LSA
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
2020.15

(1) Sobald feststeht, dass die Wahl infolge höherer Gewalt nicht durchgeführt werden kann, sagt der Wahlleiter die Wahl ab und gibt bekannt, dass eine Nachwahl spätestens vier Wochen nach der Hauptwahl stattfinden wird. In den Fällen einer abgesagten Wahl nach § 44 Abs. 1a KWG LSA erfolgt die Wahl spätestens vier Monate nach der Hauptwahl. Der Wahlleiter unterrichtet unverzüglich die für das Wahlgebiet zuständige Kommunalaufsichtsbehörde.

(2) Die Kommunalaufsichtsbehörde bestimmt in den Fällen der Nachwahl nach § 44 Abs. 1 und 1a KWG LSA rechtzeitig den Tag der Nachwahl, teilt ihn dem für das Wahlgebiet zuständigen Wahlleiter mit und unterrichtet den Landeswahlleiter. Ist der Tag der Nachwahl vom Landkreis bestimmt worden, so unterrichtet dieser auch die obere Kommunalaufsichtsbehörde.

(3) Die Wahlzeit dauert von 8 bis 18 Uhr.

(4) Der Wahlleiter macht den Tag der Nachwahl und die Wahlzeit unverzüglich öffentlich bekannt.

(5) Bei der Nachwahl wird

  1. 1.
    mit den für die Hauptwahl aufgestellten Wählerverzeichnissen,
  2. 2.
    nach den für die Hauptwahl zugelassenen Wahlvorschlägen und Wahlvorschlagsverbindungen,
  3. 3.
    in den für die Hauptwahl bestimmten Wahlbereichen, Wahlbezirken und Wahllokalen und
  4. 4.
    vor den für die Hauptwahl gebildeten Wahlvorständen gewählt.

Dies gilt nicht soweit der Mangel nach § 44 Abs. 1a KWG LSA durch Satz 1 Nrn. 1 bis 4 verursacht wurde. In diesen Fällen ist das Verfahren im entsprechend erforderlichen Umfang nach Satz 1 Nrn. 1 bis 4 zu erneuern. Ist das Verfahren hinsichtlich der Wahlvorschläge nach Satz 1 Nr. 2 zu erneuern, gilt die vom Landeswahlausschuss vor den allgemeinen Wahlen nach § 22 Abs. 2 KWG LSA getroffene Feststellung über die Anerkennung als Partei, wenn sie nicht widerrufen wird, für die Dauer der Wahlperiode. § 46 Abs. 2 Satz 2 KWG LSA gilt entsprechend.

(6) Die für die Hauptwahl erteilten Wahlscheine behalten für die Nachwahl Gültigkeit; das gilt nicht insoweit, als der Mangel nach § 44 Abs. 1a KWG LSA durch die Wahlscheine verursacht wird. Neue Wahlscheine dürfen nur von Gemeinden, in denen die Nachwahl stattfindet, ausgestellt werden.

(6a) Abweichend von § 44 Abs. 3 Satz 2 KWG LSA behalten die bereits beschafften Stimmzettel für die Nachwahl dann nicht ihre Gültigkeit, wenn der Mangel nach § 44 Abs. 1a KWG LSA durch die Stimmzettel verursacht wird. Neue Stimmzettel dürfen nur von dem nach § 82 Abs. 1 dafür zuständigen Wahlleiter beschafft werden.

(7) Der Landeswahlleiter kann im Einzelfall Regelungen zur Anpassung an besondere Verhältnisse treffen.