§ 45 FhG - Andere Mitarbeiterinnen und Mitarbeite r
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes (Fachhochschulgesetz - FhG)
- Amtliche Abkürzung
- FhG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 221-4
(1) Andere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind die in der Verwaltung, den Fachbereichen und Besonderen Gliederungen hauptberuflich tätigen Beamtinnen und Beamten, Angestellten und Arbeiterinnen und Arbeiter, die nicht Professorinnen und Professoren, Lehrkräfte für besondere Aufgaben oder Fachhochschulassistentinnen und Fachhochschulassistenten sind.
(2) Die dienst- bzw. arbeitsrechtliche Stellung der anderen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie ihre Einstellungsvoraussetzungen richten sich nach den allgemeinen Bestimmungen des Beamten-, Arbeits- und Tarifrechts.