§ 70 StrGDurchführungsvorschriften
Bibliographie
- Titel
- [keine Angabe]
- Redaktionelle Abkürzung
- StrG,SL
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- [keine Angabe]
Der Minister für Umwelt, Raumordnung und Bauwesen erlässt im Einvernehmen mit den jeweils beteiligten Ministern die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften.