Art. 15 KAG - Leichtfertige Abgabeverkürzung
Bibliographie
- Titel
- [keine Angabe]
- Amtliche Abkürzung
- KAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- BayRS 2024-1-I
Mit Geldbuße bis zu zwanzigtausend Deutsche Mark kann belegt werden, wer als Abgabepflichtiger oder bei Wahrnehmung der Angelegenheiten eines Abgabepflichtigen eine der in Art. 14 Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Taten leichtfertig begeht. § 370 Abs. 4 und § 378 Abs. 3 AO 1977 sind in ihrer jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden.