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§ 31 KVLG 1989 - Meldepflichten bestimmter Versicherungspflichtiger

Bibliographie

Titel
Zweites Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte (KVLG 1989)
Amtliche Abkürzung
KVLG 1989
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
8252-3

Versicherungspflichtige, eine Rente nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte, eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge) beziehen, haben ihrer landwirtschaftlichen Krankenkasse unverzüglich zu melden

  1. 1.
    Beginn und Höhe der Rente,
  2. 2.
    Beginn, Höhe, Veränderungen und die Zahlstelle der Versorgungsbezüge,
  3. 3.
    Beginn, Höhe und Veränderungen des Arbeitseinkommens.