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§ 9 KiStG

Bibliographie

Titel
Landesgesetz über die Steuern der Kirchen, Religionsgemeinschaften und Weltanschauungsgesellschaften (Kirchensteuergesetz - KiStG -)
Amtliche Abkürzung
KiStG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
222-31

(1) Vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 bemisst sich die Kirchensteuer nach dem Maßstab der Grundsteuermessbeträge (§ 5 Abs. 1 Nr. 3) nach den Grundsteuermessbeträgen, die einer Grundsteuerschuld des Kirchensteuerpflichtigen zugrundezulegen sind. Soweit für mehrere Personen ein Grundsteuermessbetrag gemeinsam festzusetzen und ihrer gemeinsamen Grundsteuerschuld zugrundezulegen ist, gilt als Grundsteuermessbetrag des einzelnen kirchensteuerpflichtigen Beteiligten der Teil des gemeinsamen Grundsteuermessbetrages, der auf ihn entfällt, wenn der gemeinsame Messbetrag in dem Verhältnis aufgeteilt wird, in dem die auf die einzelnen Beteiligten entfallenden Anteile am festgestellten Einheitswert des Grundbesitzes zueinander stehen.

(2) Soweit für Ehegatten oder Lebenspartner, die zu Beginn des Steuerjahres beide kirchensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben, oder für solche Ehegatten oder Lebenspartner und noch andere Personen ein Grundsteuermessbetrag gemeinsam festzusetzen und ihrer gemeinsamen Grundsteuerschuld zugrundezulegen ist, bemisst sich die Kirchensteuer für den einzelnen Ehegatten oder Lebenspartner abweichend von Absatz 1 nach der Hälfte der auf die Ehegatten oder Lebenspartner nach Absatz 1 Satz 2 insgesamt entfallenden Teile des gemeinsamen Grundsteuermessbetrages. Die Ehegatten oder Lebenspartner sind insoweit Gesamtschuldner.

(3) Gehören im Falle des Absatzes 2 die Ehegatten oder Lebenspartner verschiedenen Kirchen an, so kann jeder von ihnen der Steuererhebung nach Absatz 2 widersprechen und beantragen, dass die Kirchensteuer für jeden Ehegatten oder Lebenspartner nach Absatz 1 bemessen wird. Die Vorschriften des § 8 Abs. 3 Sätze 3 und 4 finden entsprechende Anwendung.

(4) Maßstab für die Kirchensteuer sind die Grundsteuermessbeträge, die für den Beginn des Steuerjahres oder für einen früheren Zeitpunkt festzusetzen und einer Grundsteuerschuld für das Steuerjahr zu Grunde zu legen sind.