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§ 6 BGG - Gebärdensprache und andere Kommunikationshilfen

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen (Behindertengleichstellungsgesetz - BGG)
Amtliche Abkürzung
BGG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
860-9-2

(1) Die Deutsche Gebärdensprache ist als eigenständige Sprache anerkannt.

(2) Lautsprachbegleitende Gebärden sind als Kommunikationsform der deutschen Sprache anerkannt.

(3) 1Hörbehinderte Menschen (Gehörlose, Ertaubte und Schwerhörige) und sprachbehinderte Menschen haben nach Maßgabe der einschlägigen Gesetze das Recht, die Deutsche Gebärdensprache oder lautsprachbegleitende Gebärden zu verwenden. 2Soweit sie sich nicht in Deutscher Gebärdensprache oder mit lautsprachbegleitenden Gebärden verständigen, haben sie nach Maßgabe der einschlägigen Gesetze das Recht, andere geeignete Kommunikationshilfen zu verwenden.