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§ 1302 BGB - Verjährung

Bibliographie

Titel
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Amtliche Abkürzung
BGB
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
400-2

Die in den §§ 1298 bis 1301 bestimmten Ansprüche verjähren in zwei Jahren von der Auflösung des Verlöbnisses an.