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§ 27 GKG-LSA - Anzuwendende Vorschriften

Bibliographie

Titel
Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GKG-LSA)
Amtliche Abkürzung
GKG-LSA
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
2020.7

(1) Soweit nicht das Gesetz etwas anderes bestimmt, gelten für den Zweckverband die Vorschriften für Gemeinden sinngemäß. Dabei treten als Organe des Zweckverbandes an die Stelle der Gemeindevertretung und des Hauptausschusses die Verbandsversammlung und an die Stelle des Bürgermeisters der Verbandsvorsitzende. An die Stelle der Mitglieder der Gemeindevertretung treten die Vertreter der Verbandsmitglieder, an die Stelle des Vorsitzenden der Gemeindevertretung tritt der Verbandsvorsitzende. Ist ein Verbandsausschuss vorgesehen, tritt er an die Stelle des Hauptausschusses.

(2) Die Verbandssatzung eines Zweckverbandes, dessen Hauptzweck der Betrieb eines Unternehmens oder einer Einrichtung im Sinne des § 1 Abs. 1 des Eigenbetriebsgesetzes ist, kann bestimmen, dass auf die Verfassung, Verwaltung und Wirtschaftsführung sowie das Rechnungswesen des Zweckverbandes die für Eigenbetriebe geltenden Vorschriften unmittelbar Anwendung finden mit der Maßgabe, dass

  1. 1.
    an die Stelle der Betriebssatzung die Verbandssatzung, an die Stelle des Gemeinderates die Verbandsversammlung und an die Stelle des Bürgermeisters oder der Bürgermeisterin der Verbandsvorsitzende oder die Verbandsvorsitzende tritt,
  2. 2.
    an die Stelle der Geschäftsführung die Betriebsleitung tritt,
  3. 3.
    neben dem Betriebsausschuss beratende oder beschließende Ausschüsse gebildet werden können,
  4. 4.
    von der Festsetzung eines Stammkapitals abgesehen werden kann.

(3) Für Zweckverbände, die der Wasserversorgung, der Abwasserbeseitigung oder der Abfallentsorgung dienen, gelten die Vorschriften über die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen der Eigenbetriebe unmittelbar.

(4) Auf die Entschädigung der Vertreter der Verbandsmitglieder und des Verbandsvorsitzenden finden die Bestimmungen über den Auslagenersatz und die Aufwandsentschädigung der für die Gemeinde ehrenamtlich Tätigen entsprechende Anwendung.